Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 O._______ hat sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG schuldig gemacht.
E. 2 Er wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG, Art. 6 und Art. 8 VStrR mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Busse wird nicht ins Strafregister eingetragen.
E. 3 Für den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren wird keine Spruchgebühr erhoben und auf die Erhebung einer Schreibgebühr wird verzichtet (Art. 95 Abs. 1 VStrR, Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Ver- ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974; SR 313.32). Dem Beschuldigten werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
Aktenzeichen: PostCom-422-9/3
PostCom-D-2BFF3401/5 2/2
E. 4 Die Busse wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. Sie ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Eidgenössische Postkommission PostCom
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Antonio Illari Untersuchungsleiter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-2BFF3401/5
Eidgenössische Postkommission PostCom
Aktenzeichen: PostCom-422-9/3 Bern, 15. Mai 2025 STRAFBESCHEID im abgekürzten Verfahren nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung gegen O._______, betreffend Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0). Die Eidgenössische Postkommission PostCom stellt fest und erwägt: Als Gesellschafter und Geschäftsführer und damit verantwortliches Organ der Y._______ GmbH war der Beschuldigte O._______ verpflichtet, das Unternehmen, welches Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet und damit dem Postgesetz untersteht, der Eidgenössi- schen Postkommission, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, zu melden (vereinfachte Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 Postverordnung vom 29. August 2012; VPG; SR 783.01). Dieser Pflicht ist der Beschuldigte bis am 24. Februar 2025 nicht nachgekommen (Registrierung am 25. Februar 2025). Demnach erkennt die PostCom: 1. O._______ hat sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG schuldig gemacht. 2. Er wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG, Art. 6 und Art. 8 VStrR mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Busse wird nicht ins Strafregister eingetragen. 3. Für den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren wird keine Spruchgebühr erhoben und auf die Erhebung einer Schreibgebühr wird verzichtet (Art. 95 Abs. 1 VStrR, Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Ver- ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974; SR 313.32). Dem Beschuldigten werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
Aktenzeichen: PostCom-422-9/3
PostCom-D-2BFF3401/5 2/2
4. Die Busse wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. Sie ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Eidgenössische Postkommission PostCom
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Antonio Illari Untersuchungsleiter